Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 8 Auslandstrennungsübernachtungsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 2652/05
- VG Köln, 15.04.2015 – 23 K 6332/13
- OVG NRW, 27.09.2004 – 1 A 3958/02Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.03.2015 – 13 K 2341/14
- OVG NRW, 23.05.2025 – 1 A 1413/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.05.2015 – 13 K 2183/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.12.2005 – 1 A 4732/03Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ATGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/8#abs-1 (1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,
3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/8#abs-2 (2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.